
Das neue System lagert die Abfertigung in Betriebliche Vorsorgekassen aus. Ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses werden vom Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgeltes eingezahlt.
Die Abfertigung Neu gilt für
- Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben.
Dienstnehmer, die der bisherigen Regelung unterliegen, können
- im Einvernehmen mit dem Dienstgeber in das neue System wechseln.
- Bestehende Anwartschaften können entweder
- in die Betriebliche Vorsorgekasse eingezahlt werden (Vollübertritt) oder
- "eingefroren" werden (Teilübertritt) – sie unterliegen damit dem Altrecht.
- Sofern der vereinbarte Übertragungsbetrag beim Vollübertritt die kollektivvertraglichen Abfertigungsansprüche nicht übersteigt, stellt die Leistung kein steuerpflichtiges Entgelt dar.
- In jedem Fall erfolgt nach dem vereinbarten Sichtag zum Wechsel ins neue System die monatliche Beitragszahlung an die Betriebliche Vorsorgekasse durch den Arbeitgeber.
Wechsel des Arbeitgebers
- Ein Anspruch auf Abfertigung besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Rucksackprinzip).
- Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung oder Übertragung in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers besteht nach drei Einzahlungsjahren bei
- Arbeitgeberkündigung,
- unverschuldeter Entlassung,
- berechtigtem Austritt,
- einvernehmlicher Auflösung,
- Zeitablauf,
- Mutterschaftsaustritt und
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
- Bei Selbstkündigung, berechtigter Entlassung oder ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt bleiben die Anwartschaften erhalten (Rucksackprinzip) und können nicht ausbezahlt werden.
Ihre Beraterin oder Ihr Berater in der Raiffeisenbank informiert Sie gerne.
